Mitglied werden
Wir freuen uns, wenn auch Sie die Theater-Kultur in Duisburg unterstützen und Mitglied werden.
Den Mitgliedsantrag können Sie hier herunterladen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderer der Duisburger Theater-Kultur“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Der Zweck des Vereins
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige Person werden. Kooperative Mitgliedschaft von Vereinen, Verbänden, juristischen Personen, Personengesellschaften, Stiftungen und der dergleichen ist zulässig. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a)mit dem Tod des Mitglieds
b)durch den freiwilligen Austritt
c)durch Streichung von der Mitgliederliste
d)durch Ausschluss aus dem Verein
1.Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
2.Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschluss beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe in einer Beitragsordnung geregelt wird. Über die Beitragsordnung bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a)der Vorstand
b)die Mitgliederversammlung
§ 7
Vorstand
§ 8
Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
§ 9
Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10
Beschlussfassung des Vorstands
§ 11
Die Mitgliederversammlung
§ 12
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder per elektronischer Post unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene postalische oder elektronische Adresse gerichtet ist.
§ 13
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
§ 14
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 15
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 16
Auflösung
Wir die unterzeichnenden Gründungsmitglieder, haben heute den Verein „Förderer der Duisburger Theater-Kultur“ mit der vorstehenden Satzung einstimmig gegründet.
Zum Vorstand haben wir einstimmig gewählt:
Vorsitzende:Frau Helga Goldstraß
Stellv. Vorsitzender:Herr Dr. Friedhelm Timmermann
Schriftführerin:Frau Ute Saalmann
Schatzmeister:Herr Heinz Pudell
Die Geschäftsanschrift des Vereins lautet: 47051 Duisburg, Neckarstraße 3
Wir haben einstimmig folgende Beitragsordnung beschlossen:
Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
Der Beitrag beträgt 36,00 € und ist am 15.01. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Mitglieder, die im Laufe eines Jahres in der Verein eintreten, zahlen den zeitanteiligen Jahresbeitrag. Dieser ist 10 Tage nach Aufnahme zur Zahlung fällig.
Gerät ein Mitglied mit seinem Jahresbeitrag in Verzug wird sein Beitrag angemahnt und er hat zu dem Jahresbeitrag zusätzlich die Mahngebühren pro Mahnschreiben von 5,00 € zu zahlen. Wird mangels Kontendeckung der Lasteinzug des Beitrages zurückgegeben, hat das Mitglied die zusätzlich verursachten Kosten (Rückbuchungsgebühren) zu tragen.
Duisburg, den 10. April 2013
Die über 100-jährige Geschichte des Theaters Duisburg zeigt, dass das Haus stets von bürgerschaftlichem Engagement getragen wurde. Nach der Einweihung im Jahre 1912 waren es wiederum die Duisburgerinnen und Duisburger, die nach seiner Zerstörung im zweiten Weltkrieg mit viel Einsatz und großer Leidenschaft dafür sorgten, dass ihr Theater wieder aufgebaut wurde und allen Kunst- und Kulturinteressierten offenstand; und weiterhin offensteht.
An diese Tradition knüpft der Verein Förderer der Duisburger Theater-Kultur e.V. an. Vereinsziel ist die künstlerische, ideelle und materielle Förderung der Programmvielfalt im Theater Duisburg – insbesondere für junge Menschen.
Mit dem vom Schauspielintendanten Michael Steindl 2005 gegründeten Jugendclub „Spieltrieb“ können junge Menschen im Alter von 17 bis 23 Jahren Theater vor, auf und hinter der Bühne erleben. „Spieltrieb“ präsentiert sich als aktives, junges Theater, das pro Spielzeit zwei bis drei Produktionen präsentiert. Diese engagierte Jugendarbeit gilt es zu unterstützen.
Was bereits alles seit 2005 geleistet wurde, präsentiert die Chronik, die anlässlich des 10-jährigen Bestehens des Jugendclubs erschien. Sie können sie gerne anfordern – mehr dazu unter Exklusive Angebote.
Des weiteren präsentieren wir Ihnen hier auf dieser Seite immer wieder aktuelle Informationen über Projekte, die mit Ihrem Förderbeitrag realisiert werden konnten.
Der Jugendclub „Spieltrieb“ präsentiert pro Spielzeit zwei bis drei Neuproduktionen.
Die Fördermitglieder werden grundsätzlich eingeladen, an der jeweiligen Generalprobe der Neuproduktion teil zu nehmen und im Anschluss mit den Akteuren ins Gespräch zu kommen. Dieser Erlebnisaustausch vor der Premiere ist allen Beteiligten sehr wichtig, da hier erstmals den Aktiven ein Feedback von Externen gegeben wird und ihnen erlebbar wird, wie Reaktionen vom Publikum in ein Geschehen einfließen.
Den Fördermitgliedern eröffnen die Besuche Einblicke in das Geschehen hinter den Kulissen und ermöglichen eine Einschätzung der Fähigkeiten des jungen Ensembles.
Eigenproduktionen bereicherten in der Vergangenheit die Vielfalt des Spielplanes. Hier bot sich für die Fördermitglieder die Gelegenheit, exklusiv am Probengeschehen teil zu nehmen. Sobald Eigenproduktionen konzipiert werden, erhalten die Mitglieder gezielte Einladungen.
Sollte aus dispositionalen Gründen eine Öffnung zur Generalprobe nicht möglich sein, erhalten die Fördermitglieder grundsätzlich Zugang zur Premiere mit gesonderten Konditionen.
Aktuelle Angebote finden Sie unter AKTUELLES
Exklusiv für unsere Mitglieder haben wir auch noch Exemplare unserer Chronik zu vergeben:
Auf 140 Seiten gibt es Meinungen, Geschichten und Überraschungen. Wie ist der Jugendclub entstanden? Was sagt der Oberbürgermeister? Welche Produktionen gab es und wie ist die Meinung der Jugendlichen?
Die Chronik entstand 2015 zum zum 10-jährigen Jubiläum des Jugendclubs „Spieltrieb“. Sie können die Chronik für lediglich das benötigte Porto bestellen:
Erforderlich ist ein DIN A 5 Umschlag, der an die eigene Adresse ausgestellt und mit zur Zeit 1,45 EURO Porto frankiert ist. Diesen Umschlag senden Sie bitte an die Vereinsadresse und innerhalb kurzer Zeit wird Ihnen die Chronik zugesandt.